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PestX · Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PestX GmbH für Schädlingsbekämpfung, Prävention, Monitoring, Serviceleistungen und damit verbundene Leistungen.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der:

PestX GmbH

In der Neupeint 25

4030 Linz

Österreich

E-Mail: office@pestx.at

nachfolgend kurz „PestX“ genannt.

1.2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Kundengruppen vorgesehen sind.

1.3. Verbraucher ist jede Person, für die das betreffende Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, für die der Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

1.4. Bei Unternehmern gelten diese AGB auch für sämtliche zukünftigen Ergänzungs-, Folge-, Wartungs-, Monitoring- und Serviceaufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern PestX ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

1.6. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor.

2. Vertragsgegenstand und Leistungen

2.1. PestX erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:

Schädlingsbekämpfung,

Schädlingsprävention,

Schädlingsmonitoring,

Inspektionen und Befallserhebungen,

Beratung,

Installation und Betreuung von Monitoring- und Bekämpfungssystemen,

Dokumentation und Befallsberichte,

Wartungs- und Kontrollleistungen,

Bereitstellung digitaler Dokumentations- und Kundenportallösungen,

Lieferung oder Bereitstellung von Fallen, Köderstationen, Monitoringgeräten und sonstigen Produkten.

2.2. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis, Wartungsvertrag oder der Auftragsbestätigung.

2.3. PestX ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter und fachlich geeignete Subunternehmer einzusetzen.

3. Vertragsabschluss

3.1. Angebote von PestX sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine konkrete Bindungsfrist enthalten.

3.2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,

Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags,

elektronische Annahme,

mündliche Beauftragung mit anschließender Leistungsausführung,

oder tatsächliche Inanspruchnahme einer zuvor vereinbarten Leistung.

3.3. Telefonisch oder elektronisch vereinbarte Termine stellen jedenfalls dann einen verbindlichen Auftrag dar, wenn Leistung und Preis oder zumindest die Grundlagen der Preisberechnung hinreichend bestimmt wurden.

3.4. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.5. Erweist sich während einer Inspektion oder Behandlung, dass zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht erkennbare Maßnahmen erforderlich oder zweckmäßig sind, informiert PestX den Kunden darüber. Zusätzliche Leistungen werden nur mit Zustimmung des Kunden ausgeführt, soweit nicht unverzügliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und ein Aufschub objektiv unzumutbar wäre.

4. Fachgerechte Leistung – kein allgemeines Erfolgsversprechen

4.1. PestX verpflichtet sich zur fachgerechten Durchführung der vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Schädlingsbekämpfung sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Anwendungsvorschriften.

4.2. Soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Garantie vereinbart wurde, schuldet PestX die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, jedoch keinen bestimmten oder dauerhaft anhaltenden Bekämpfungserfolg.

4.3. Dem Kunden ist bewusst, dass der Erfolg einer Schädlingsbekämpfung insbesondere abhängig sein kann von:

Art und Stärke des Befalls,

Entwicklungsstadien und Lebenszyklen des Schädlings,

Zugänglichkeit der befallenen Bereiche,

baulichen Gegebenheiten,

vorhandenen Eintritts- und Versteckmöglichkeiten,

Nahrungs- und Wasserquellen,

Hygienezustand,

Befall angrenzender Wohnungen, Gebäude oder Grundstücke,

Verhalten von Bewohnern, Mitarbeitern oder Dritten,

Einhaltung der von PestX erteilten Anweisungen,

sowie notwendigen Folgebehandlungen.

4.4. Das Auftreten einzelner Schädlinge nach Durchführung einer Maßnahme bedeutet daher nicht automatisch, dass die Leistung mangelhaft erbracht wurde.

4.5. Bei Schädlingsarten, deren vollständige Bekämpfung nach fachlicher Erfahrung mehrere Behandlungen oder Kontrollen erfordert, besteht der Auftrag nur dann aus sämtlichen erforderlichen Folgeterminen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.6. Ein nach Abschluss einer erfolgreichen Bekämpfung neu auftretender oder von außen eingetragener Befall gilt grundsätzlich als Neubefall und nicht als Mangel der ursprünglich erbrachten Leistung.

5. Befallserhebung und Diagnose

5.1. Die Feststellung einer Schädlingsart oder Befallsstärke erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Besichtigung vorhandenen und zugänglichen Anzeichen.

5.2. Verdeckte Befallsherde können insbesondere innerhalb von Wänden, Decken, Installationsschächten, Hohlräumen, Maschinen, Möbeln, Dachbereichen oder angrenzenden Nutzungseinheiten vorhanden sein.

5.3. PestX ist daher nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Auftrag zerstörende oder invasive Untersuchungen durchzuführen.

5.4. Eine bei einer Erstinspektion abgegebene Einschätzung der Befallsstärke stellt eine fachliche Einschätzung auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt feststellbaren Tatsachen dar.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde hat alle für eine fachgerechte Leistung notwendigen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

6.2. Dazu gehören insbesondere:

vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über bekannte Schädlingssichtungen und Vorbehandlungen,

Zugang zu sämtlichen relevanten Räumen und Bereichen,

Bekanntgabe besonderer Gefahrenquellen,

Information über sensible Personen, Tiere oder Nutzungen, soweit dies für die Behandlung relevant ist,

Befolgung der von PestX erteilten Vorbereitungs-, Sicherheits- und Nachbehandlungshinweise,

Entfernung oder Sicherung von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen empfindlichen Gegenständen, sofern dies angeordnet wird,

Verhinderung unbefugten Zugriffs auf Köder, Fallen und Monitoringgeräte,

Umsetzung vereinbarter Hygiene- und Präventionsmaßnahmen,

sowie unverzügliche Information über Änderungen, die den Behandlungserfolg beeinflussen können.

6.3. Bei Wohnanlagen, Betriebsstätten oder sonstigen Objekten mit mehreren Nutzern ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, notwendige Zutrittsmöglichkeiten und Informationen gegenüber Bewohnern, Mitarbeitern, Mietern oder sonstigen Nutzern zu organisieren, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.

6.4. Sind vereinbarte Bereiche bei einem Termin nicht zugänglich, darf PestX die Behandlung der zugänglichen Bereiche durchführen.

6.5. Kann eine fachgerechte oder vollständige Bekämpfung wegen fehlender Mitwirkung des Kunden oder Dritter nicht durchgeführt werden, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung von PestX.

6.6. Zusätzliche Termine oder Mehraufwendungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung notwendig werden, können dem Kunden gesondert verrechnet werden, sofern dieser die Ursache zu vertreten hat.

7. Vorbereitung von Behandlungen

7.1. Der Kunde hat von PestX übermittelte Vorbereitungsanweisungen einzuhalten.

7.2. Hierzu können je nach Behandlung insbesondere gehören:

Räumen bestimmter Flächen,

Zugang zu Sockelleisten und Wandbereichen,

Entfernung oder Abdeckung von Lebensmitteln,

Entfernung von Haustieren,

Sicherung von Aquarien oder Terrarien,

Reinigung oder Nichtreinigung bestimmter Bereiche,

Verlassen von Räumen für einen bestimmten Zeitraum,

Lüften nach Behandlungen,

Waschen oder thermische Behandlung von Textilien,

sowie sonstige objektspezifische Maßnahmen.

7.3. Werden notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht oder nur teilweise durchgeführt, kann PestX:

die Behandlung soweit fachlich möglich durchführen,

den Leistungsumfang entsprechend anpassen,

den Termin abbrechen oder verschieben,

oder einen erforderlichen Zusatztermin vereinbaren.

7.4. Dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann verrechnet werden, sofern der Kunde die unzureichende Vorbereitung zu vertreten hat.

8. Sicherheits- und Anwendungshinweise

8.1. Vom Kunden sind sämtliche von PestX erteilten Sicherheits-, Aufenthalts-, Lüftungs- und Nutzungshinweise einzuhalten.

8.2. Köderstationen, Fallen, Monitoringgeräte, Markierungen oder sonstige von PestX installierte Einrichtungen dürfen nicht ohne Zustimmung von PestX entfernt, geöffnet, versetzt, beschädigt, manipuliert oder außer Betrieb gesetzt werden.

8.3. Der Kunde hat PestX unverzüglich zu informieren, wenn Einrichtungen beschädigt wurden oder ein unbeabsichtigter Kontakt mit eingesetzten Mitteln oder Geräten vermutet wird.

8.4. PestX haftet nicht für nachteilige Folgen, die ausschließlich dadurch entstehen, dass Sicherheits- oder Anwendungshinweise entgegen einer ausdrücklichen Anweisung nicht eingehalten wurden.

9. Besondere Bestimmungen für Monitoring- und Präventionsverträge

9.1. Bei Monitoring- oder Präventionsverträgen werden Art, Anzahl und Kontrollintervalle der Kontrollpunkte individuell vereinbart.

9.2. Das Monitoring dient der frühzeitigen Erkennung, Dokumentation und Bewertung von Schädlingsaktivitäten. Es stellt keine Garantie dafür dar, dass während der Vertragslaufzeit keinerlei Schädlingsbefall auftreten kann.

9.3. Festgestellte Schädlingsaktivitäten werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang dokumentiert und erforderliche Maßnahmen empfohlen oder durchgeführt.

9.4. Soweit nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten, stellen umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen aufgrund eines neu auftretenden oder außergewöhnlich starken Befalls zusätzliche Leistungen dar.

9.5. Der Kunde darf Monitoringpunkte weder verdecken noch unzugänglich machen.

9.6. Änderungen an Maschinen, Regalen, Produktionslinien, Küchen, Wänden, Böden oder sonstigen Einrichtungen, welche die Position oder Wirksamkeit bestehender Monitoringpunkte beeinflussen, sind PestX mitzuteilen.

9.7. Ergibt sich aufgrund geänderter Nutzung oder erhöhten Risikos die fachliche Notwendigkeit zusätzlicher Monitoringpunkte, wird PestX den Kunden entsprechend informieren.

10. Eigentum an Monitoring- und Bekämpfungseinrichtungen

10.1. Soweit im Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich ein Verkauf vereinbart wurde, bleiben von PestX bereitgestellte:

Köderstationen,

Fallen,

elektronische Fallen,

Sensoren,

Monitoringgeräte,

NFC- oder QR-Komponenten,

sonstige technische Geräte

im Eigentum von PestX.

10.2. Der Kunde hat diese Gegenstände während der Vertragsdauer sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.

10.3. Verlust oder schuldhafte Beschädigung kann dem Kunden in Höhe des angemessenen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturaufwands verrechnet werden.

10.4. Nach Vertragsende ist PestX berechtigt, seine Geräte innerhalb angemessener Frist abzubauen und abzuholen.

10.5. Der Kunde hat PestX hierzu den erforderlichen Zugang zu ermöglichen.

11. Digitale Dokumentation und Kundenportal

11.1. PestX kann Leistungsnachweise, Kontrollberichte, Monitoringdaten, Bilder, Maßnahmen, Empfehlungen, Protokolle und sonstige Dokumentationen digital erstellen und bereitstellen.

11.2. Elektronisch erstellte Einsatzberichte und Dokumentationen gelten als ordnungsgemäße Leistungsdokumentation.

11.3. Soweit ein Kundenportal bereitgestellt wird, erhält der Kunde persönliche Zugangsdaten.

11.4. Zugangsdaten dürfen nur an berechtigte Personen weitergegeben werden.

11.5. Der Kunde ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich und hat einen vermuteten Missbrauch unverzüglich PestX mitzuteilen.

11.6. Wartungsarbeiten, technische Störungen oder Ausfälle des Kundenportals beeinträchtigen die Wirksamkeit bereits erbrachter Schädlingsbekämpfungs- oder Monitoringdienstleistungen nicht.

11.7. Gesetzlich notwendige Datenschutzinformationen werden gesondert in der Datenschutzerklärung von PestX bereitgestellt.

12. Foto- und Leistungsdokumentation

12.1. PestX ist berechtigt, soweit dies zur Dokumentation, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung oder Vertragserfüllung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, Fotos von:

Befallsspuren,

Schadstellen,

Monitoringpunkten,

baulichen Mängeln,

Fallen oder Köderstationen,

sowie relevanten Objektbereichen

anzufertigen.

12.2. Soweit möglich, wird darauf geachtet, dass keine Personen oder für die Dokumentation nicht erforderlichen personenbezogenen Inhalte aufgenommen werden.

12.3. Die Verwendung solcher Aufnahmen für Werbung oder öffentliche Referenzen erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB.

13. Empfehlungen und bauliche Maßnahmen

13.1. PestX kann im Zuge seiner Tätigkeit Empfehlungen zur:

Abdichtung von Eintrittsstellen,

Reparatur baulicher Mängel,

Verbesserung der Hygiene,

Lagerung von Lebensmitteln,

Abfallentsorgung,

Vegetationskontrolle,

Reinigung,

oder sonstigen Schädlingsprävention

aussprechen.

13.2. Soweit PestX nicht ausdrücklich selbst mit deren Umsetzung beauftragt wurde, liegt die Durchführung dieser Maßnahmen in der Verantwortung des Kunden.

13.3. Werden fachlich erforderliche Empfehlungen nicht umgesetzt und führt dies zu fortbestehendem oder erneutem Befall, stellt dies keinen von PestX zu vertretenden Mangel dar.

14. Termine, Zutritt und erfolglose Anfahrten

14.1. Vereinbarte Termine sind vom Kunden einzuhalten.

14.2. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, insbesondere weil:

niemand anwesend ist,

erforderlicher Zutritt fehlt,

Schlüssel nicht verfügbar sind,

notwendige Vorbereitungen nicht durchgeführt wurden,

oder die Behandlung aufgrund vor Ort festgestellter vom Kunden verursachter Umstände nicht möglich ist,

kann PestX den tatsächlich entstandenen und angemessenen Aufwand einschließlich Anfahrtskosten verrechnen.

14.3. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

14.4. Der Kunde hat eine vorhersehbare Verhinderung möglichst frühzeitig mitzuteilen.

15. Leistungsfristen und höhere Gewalt

15.1. Vereinbarte Ausführungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

15.2. Verzögerungen aufgrund von Umständen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von PestX verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

15.3. Dazu können insbesondere zählen:

Naturereignisse,

behördliche Maßnahmen,

Verkehrssperren,

außergewöhnliche Lieferengpässe,

Streiks,

Ausfälle kritischer Infrastruktur,

oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt.

15.4. PestX informiert den Kunden über erhebliche absehbare Verzögerungen.

16. Preise

16.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder bei Auftragserteilung vereinbarten Preise.

16.2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben, sofern nicht aufgrund der konkreten Darstellung eindeutig etwas anderes gilt.

16.3. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

16.4. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen werden gesondert verrechnet.

16.5. Hierzu können insbesondere gehören:

zusätzliche Anfahrten,

weitere Behandlungen,

zusätzliche Monitoringpunkte,

Ersatz verlorener oder beschädigter Geräte,

außergewöhnlicher Reinigungs- oder Vorbereitungsaufwand,

zusätzliche Dokumentationen,

Sonderberichte,

Arbeiten außerhalb vereinbarter Servicezeiten,

sowie nachträglich beauftragte Leistungen.

17. Wertsicherung bei laufenden Unternehmerverträgen

17.1. Bei laufenden Verträgen mit Unternehmern ist PestX berechtigt, wiederkehrende Entgelte einmal jährlich entsprechend der Veränderung des von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2025 (VPI 2025; Basis 2025 = 100) anzupassen.

17.2. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt ein von Statistik Austria veröffentlichter Nachfolgeindex an seine Stelle.

17.3. Ausgangsbasis ist, sofern nicht anders vereinbart, der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Index.

17.4. Preisanpassungen aufgrund wesentlicher Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Anzahl von Monitoringpunkten, der Objektgröße oder der Risikosituation bleiben davon unberührt.

18. Rechnungslegung und Zahlung

18.1. Rechnungen können elektronisch übermittelt oder im Kundenportal bereitgestellt werden.

18.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

18.3. Ein Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde.

18.4. Bei Unternehmergeschäften gelten im Verzugsfall die gesetzlichen Verzugszinsen nach Unternehmensrecht.

18.5. Darüber hinaus können die gesetzlich vorgesehenen Betreibungskosten sowie notwendige und angemessene Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen verlangt werden.

18.6. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen und Betreibungskosten.

18.7. PestX ist bei erheblichen Zahlungsrückständen nach erfolgloser angemessener Mahnung berechtigt, weitere nicht zwingend geschuldete Leistungen bis zur Zahlung offener fälliger Forderungen auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Kunden zumutbar ist.

19. Laufende Service- und Monitoringverträge

19.1. Laufzeit, Kündigungsfristen und Leistungsintervalle ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

19.2. Ist bei einem Unternehmervertrag keine abweichende Kündigungsregelung getroffen, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener laufender Servicevertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

19.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

19.4. Ein wichtiger Grund für PestX kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Aufforderung:

wesentliche Sicherheitsvorgaben wiederholt missachtet,

Monitoringgeräte vorsätzlich manipuliert,

den erforderlichen Zutritt dauerhaft verweigert,

oder erhebliche fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

19.5. Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Kündigungsrechte unberührt.

20. Eigentumsvorbehalt bei verkauften Waren

20.1. Von PestX verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von PestX.

20.2. Der Kunde hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände sorgfältig zu behandeln.

20.3. Bei Zugriffen Dritter auf solche Gegenstände ist PestX unverzüglich zu informieren.

21. Gewährleistung – Verbraucher

21.1. Gegenüber Verbrauchern gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

21.2. Diese AGB schränken zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nicht ein.

21.3. Bei Dienstleistungen ist insbesondere zu unterscheiden zwischen einem Mangel der tatsächlich geschuldeten Leistung und Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von PestX liegen, etwa Neubefall, fehlende Kundenmitwirkung oder nachträglich neu entstandene Eintrittsmöglichkeiten.

21.4. Freiwillige Garantien von PestX bestehen nur, wenn sie im Angebot, Vertrag oder einer gesonderten Garantieerklärung ausdrücklich zugesagt wurden.

21.5. Eine freiwillige Garantie schränkt gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht ein.

22. Gewährleistung und Mängelrüge – Unternehmer

22.1. Unternehmer haben erbrachte Lieferungen und Leistungen, soweit dies nach Art der Leistung möglich und zumutbar ist, nach Übergabe bzw. Fertigstellung zu prüfen.

22.2. Für Warenlieferungen gelten insbesondere die gesetzlichen unternehmerischen Untersuchungs- und Rügepflichten.

22.3. Erkennbare Mängel sind PestX innerhalb angemessener Frist schriftlich oder in Textform und möglichst unter genauer Beschreibung des Mangels bekanntzugeben.

22.4. PestX ist Gelegenheit zu geben, einen ordnungsgemäß gerügten Mangel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

22.5. Eigenmächtige Änderungen an der beanstandeten Leistung oder Beauftragung eines Dritten ohne vorherige angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Verbesserung können Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

22.6. Die Behebung eines behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht dar.

23. Freiwillige Garantien und Nachbehandlungen

23.1. Eine von PestX beworbene oder vereinbarte Garantie gilt ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen.

23.2. Eine Garantie kann insbesondere voraussetzen, dass der Kunde:

sämtliche vereinbarten Behandlungstermine ermöglicht,

Vorbereitungs- und Nachbehandlungsmaßnahmen einhält,

vereinbarte Hygienevorgaben erfüllt,

notwendige bauliche Empfehlungen umsetzt,

Einrichtungen von PestX nicht manipuliert,

und PestX bei erneutem Auftreten unverzüglich informiert.

23.3. Eine Garantie kann entfallen, wenn nachweislich ein Neubefall durch Neueintrag, angrenzende Befallsquellen oder eine wesentliche Veränderung der Objektbedingungen eingetreten ist und dieser Umstand nicht dem Verantwortungsbereich von PestX zuzurechnen ist.

23.4. Die konkrete Garantiedauer und der konkrete Garantieumfang müssen ausdrücklich vereinbart sein.

24. Haftung gegenüber Verbrauchern

24.1. Gegenüber Verbrauchern haftet PestX nach den gesetzlichen Bestimmungen.

24.2. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen dieser AGB gelten nicht, soweit sie nach zwingendem Verbraucherrecht unzulässig sind.

24.3. Insbesondere werden zwingende Ansprüche wegen Personenschäden nicht durch diese AGB eingeschränkt.

24.4. PestX haftet nicht für Schäden, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Information:

Sicherheitsanweisungen missachtet,

eingesetzte Einrichtungen manipuliert,

Räume vor Ablauf einer angeordneten Wartezeit nutzt,

oder sonstige ausdrücklich mitgeteilte Schutzmaßnahmen nicht einhält,

soweit PestX kein eigenes Mitverschulden trifft.

25. Haftung gegenüber Unternehmern

25.1. Gegenüber Unternehmern haftet PestX für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

25.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern – ausgenommen bei Personenschäden und soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird – ausgeschlossen.

25.3. Soweit gesetzlich zulässig, haftet PestX bei Unternehmern nicht für entgangenen Gewinn, bloße mittelbare Schäden oder reine Folgeschäden, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

25.4. PestX haftet insbesondere nicht für Schäden oder fortdauernden Befall, soweit diese auf Umständen beruhen, die vom Kunden oder von Dritten zu vertreten sind, insbesondere:

verweigerter oder fehlender Zutritt,

Nichtumsetzung vereinbarter Maßnahmen,

Manipulation von Bekämpfungs- oder Monitoringgeräten,

nicht beseitigte bauliche Eintrittsstellen,

unzureichende Hygiene trotz entsprechender Empfehlung,

oder Neueintrag aus angrenzenden Bereichen.

25.5. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere betreffend Personenschäden und Produkthaftung, bleiben unberührt.

26. Leistungen in Mehrparteienobjekten

26.1. Bei Wohnanlagen, Hotels, Gastronomiebetrieben, Produktionsbetrieben, Lagerhäusern und sonstigen Objekten mit mehreren Nutzungseinheiten kann eine erfolgreiche Schädlingskontrolle davon abhängen, dass sämtliche relevanten Bereiche kontrolliert oder behandelt werden können.

26.2. Ist PestX nur mit einzelnen Nutzungseinheiten oder Teilbereichen beauftragt, übernimmt PestX keine Verantwortung für Befallsquellen außerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs.

26.3. Kann PestX einzelne relevante Wohnungen, Räume oder Bereiche aufgrund fehlenden Zutritts nicht kontrollieren oder behandeln, wird dies nach Möglichkeit dokumentiert.

26.4. Ein dadurch beeinträchtigter Gesamterfolg stellt keinen Mangel der ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen in den zugänglichen Bereichen dar.

27. Arbeiten an Gebäuden und verdeckte Einrichtungen

27.1. Vor Bohr-, Montage-, Öffnungs- oder sonstigen Eingriffen hat der Kunde PestX über ihm bekannte verdeckte Leitungen, Installationen oder Gefahrenstellen zu informieren.

27.2. PestX führt derartige Arbeiten mit der fachlich erforderlichen Sorgfalt durch.

27.3. Für Schäden an nicht erkennbaren und vom Kunden nicht bekanntgegebenen Leitungen oder Einrichtungen haftet PestX nur, soweit PestX ein Verschulden trifft.

27.4. Umfangreiche Bau-, Abdichtungs-, Elektro-, Installations- oder Reparaturarbeiten sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

28. Datenschutz

28.1. PestX verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

28.2. Einzelheiten über Art, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Dauer der Datenverarbeitung sowie die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von PestX.

28.3. Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, können Daten an eingesetzte Auftragsverarbeiter oder sonstige Dienstleister übermittelt werden.

28.4. Eine darüber hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten erfolgt nur auf Grundlage einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

29. Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften

29.1. Verbrauchern steht bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.

29.2. Die Dauer, der Beginn und die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Rücktrittsbelehrung.

29.3. Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass PestX bereits während einer bestehenden Rücktrittsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, kann PestX nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vor Ablauf der Rücktrittsfrist tätig werden.

29.4. Übt der Verbraucher nach Beginn der Dienstleistung wirksam sein Rücktrittsrecht aus, kann PestX im gesetzlich vorgesehenen Umfang ein anteiliges Entgelt für die bis dahin bereits erbrachten Leistungen verlangen.

29.5. Das Rücktrittsrecht kann bei vollständig erbrachten Dienstleistungen unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vor Ablauf der Rücktrittsfrist erlöschen.

29.6. Die konkrete Rücktrittsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular werden, soweit erforderlich, gesondert bereitgestellt.

30. Dringende Einsätze

30.1. Bei dringenden Einsätzen kann der Kunde ausdrücklich eine möglichst rasche Leistungserbringung verlangen.

30.2. Gegenüber Verbrauchern bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über Rücktrittsrechte und deren Ausnahmen unberührt.

30.3. PestX kann bei zeitkritischen Einsätzen außerhalb regulärer Servicezeiten einen zuvor bekanntgegebenen Zuschlag verrechnen.

31. Aufrechnung

31.1. Unternehmer dürfen gegen Forderungen von PestX nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PestX ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

31.2. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

31.3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

32. Änderungen von Kontaktdaten

32.1. Der Kunde hat Änderungen seiner für die Vertragsabwicklung relevanten Kontaktdaten PestX zeitnah bekanntzugeben.

32.2. Unternehmer tragen angemessene zusätzliche Kosten, die ausschließlich dadurch entstehen, dass eine notwendige Änderung trotz zumutbarer Möglichkeit nicht bekanntgegeben wurde.

33. Elektronische Kommunikation

33.1. Soweit der Kunde eine E-Mail-Adresse oder sonstige elektronische Kontaktmöglichkeit bekanntgegeben hat, dürfen vertragsbezogene Erklärungen, Rechnungen, Berichte und Dokumentationen elektronisch übermittelt werden, soweit gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist.

33.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bekanntgegebene elektronische Kontaktadressen erreichbar bleiben.

34. Änderungen dieser AGB bei laufenden Unternehmerverträgen

34.1. Änderungen dieser AGB werden bei bereits bestehenden laufenden Unternehmerverträgen nicht allein durch Veröffentlichung auf der Website Vertragsbestandteil.

34.2. Soweit PestX Änderungen für bestehende Verträge vornehmen möchte, werden diese dem Unternehmer in geeigneter Form bekanntgegeben und nur nach Maßgabe der vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen wirksam.

34.3. Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

35. Anwendbares Recht

35.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

35.2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.

36. Gerichtsstand

36.1. Für sämtliche Streitigkeiten mit Unternehmern aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag mit PestX wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der PestX GmbH vereinbart.

36.2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

37. Erfüllungsort

37.1. Bei Unternehmergeschäften ist, soweit sich aus der Natur der Leistung nichts anderes ergibt, Erfüllungsort der Sitz der PestX GmbH.

37.2. Die tatsächliche Durchführung von Schädlingsbekämpfungsleistungen erfolgt naturgemäß am jeweils vereinbarten Einsatzort.

38. Salvatorische Bestimmung

38.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies bei Unternehmerverträgen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

38.2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

38.3. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

39. Schlussbestimmungen

39.1. Individuelle Vereinbarungen über Art, Umfang, Preis, Garantie, Leistungsintervalle oder Laufzeiten eines Auftrags bleiben von diesen AGB unberührt.

39.2. Soweit zwischen einem individuellen Vertrag und diesen AGB ein Widerspruch besteht, hat die individuell getroffene Vereinbarung Vorrang.

39.3. Maßgeblich ist die beim jeweiligen Vertragsabschluss vereinbarte bzw. wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

PestX GmbH · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Stand August 2026

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